Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der Firma WZU GmbH & Co. KG (nachfolgend nur WZU) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, soweit keine individuelle vertragliche Vereinbarung vorliegt. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(2) Spätestens mit der Abnahme der Leistung oder der Lieferung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers oder Bestellers (nachfolgend nur: Auftraggeber) unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der WZU und dem Auftraggeber zum Zwecke der Ausführung des entsprechenden Vertrages getroffen werden, sind der Vollständigkeit halber in dem entsprechenden Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Auftragserteilung

(1) Die Angebote sowie Kostenvoranschläge von der WZU sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Mit dem Absenden einer Bestellung macht der Auftraggeber der WZU ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages. Mit Zugang der Auftragsbestätigung der WZU per E-Mail beim Kunden kommt eine rechtsverbindliche Bestellung zustande.

Die WZU behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen und bereits geschlossene Verträge außerordentlich und fristlos zu kündigen, sofern sich aus den übermittelten Druckdaten pornografische, faschistische oder die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verletzende Inhalte ergeben.

(3) Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der WZU. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von der WZU zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines konkurrenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung ohne Lieferung unverzüglich informiert werden. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Kostenvoranschlag und Vorarbeiten

Die angegebenen Preise beinhalten Verpackung, Fracht, Porto und die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die dem Angebot des Kunden zugrunde liegenden Auftragsdaten nach Vertragsschluß unverändert bleiben. Kosten die durch nachträgliche vom Kunden veranlaßte Änderungen bedingt sind, werden gesondert berechnet.
Die Kosten für den Versand beinhalten die einmalige Versendung an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.
Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss den Auftrag stornieren, behalten wir uns die Berechnung der angefallenen Leistungen vor.

§ 4 Druckdaten, Prüfungspflicht

(1) Die WZU führt alle Druckaufträge ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Druckdaten aus. Diese Daten sind ausschließlich in den Formaten und mit den Spezifikationen zu übermitteln, die in den Kundeninformationen genannt sind. Bei abweichenden Datenformaten oder anderen Spezifikationen ist ein fehlerfreier Druck nicht gewährleistet.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet die von ihm übermittelten Druckdaten vor Übermittlung an die WZU sorgfältig zu prüfen, ob diese für den auszuführenden Druckauftrag geeignet sind. Eine Überprüfung der Druckdaten durch die WZU erfolgt nicht. Die Gefahr etwaiger Fehler der Druckerzeugnisse infolge fehlerhafter Druckdaten trägt allein der Auftraggeber.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk von der WZU ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die Lieferung der Ware erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung.

(3) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die WZU berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen aus der jeweiligen Hauptforderung in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die WZU wird hiervon nicht berührt.

(5) Wenn die WZU Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, oder wenn die WZU andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist die WZU berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die WZU ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB behält sich die WZU das Eigentum an der Lieferung oder Leistung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB behält sich die WZU das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die WZU zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die WZU auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die WZU ermächtigt den Auftraggeber, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Auftraggeber tritt der WZU bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die WZU nimmt diese Abtretung hiermit ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung von der WZU ermächtigt. Die WZU behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für die WZU. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, welchen nicht der WZU gehören, so erwirbt die WZU an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der WZU erbrachten Lieferung oder Leistung zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung oder Leistung mit anderen, nicht der WZU gehörenden Gegenständen vermischt ist.

(3) Der Auftraggeber ist, unabhängig ob er Verbraucher oder Unternehmer ist, verpflichtet, die Leistung oder Lieferung pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der WZU einen Zugriff Dritter auf die Leistung oder Lieferung, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Bestätigungen oder die Vernichtung der Leistung oder Lieferung unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Leistung oder Lieferung sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber die WZU unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die WZU ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Vorbehaltsleistung und –lieferung zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsprodukte durch die WZU liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel nur, wenn die Ware bezahlt ist. Die Zahlung kann durch Vorkasse, Nachnahme oder per Kreditkarte erfolgen. Vor Lieferung der Ware ist ein entsprechender Nachweis durch den Auftragnehmer vorzulegen. Bei Nachnahmelieferungen entstehen zusätzliche Kosten. Es wird darauf hingewiesen, dass verweigerte, nicht angenommene oder nicht zustellbare Nachnahme in jedem Fall mit einer Bearbeitungsgebühr belastet werden.

(2) Leistungs- und Lieferzeiten oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen (§ 126 BGB) oder der elektronischen (§ 126 a) Form. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen zugunsten von de WZU um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt jedoch nicht, wenn die WZU die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Leistungs- und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die WZU die Leistung oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die WZU auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die WZU, die Leistung oder Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monat dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungs- oder Lieferzeit oder wird die WZU von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die WZU allerdings nur dann berufen, wenn die WZU den Auftraggeber unverzüglich hiervon benachrichtigt.

(4) Die WZU ist zur Teilleistung jederzeit berechtigt, es sei denn, dass die Teilleistung für den Auftraggeber unzumutbar ist und nicht seinem Interesse entspricht.

(5) Sofern die WZU die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung oder Lieferung, soweit der Auftraggeber glaubhaft macht, dass ihm aufgrund des Verzuges ein Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit seitens der WZU.

(6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist die WZU berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

(7) Bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Leistung oder Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Soweit der Auftraggeber eine Versicherung für die üblichen Transportrisiken wünscht, wird die WZU die Lieferung oder Leistung auf Kosten des Auftraggebers gegen die üblichen und bekannten Transportrisiken versichern.

(8) Soweit die Leistung oder Lieferung durch die WZU mit der Aufstellung, Installation oder Montage beim Auftraggeber verbunden ist, geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Auftraggeber über.

(9) Ansonsten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald er die Lieferung oder Leistung abgenommen hat. Wird die Abnahme auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Fertigstellung oder Lieferbereitschaft durch die WZU auf den Auftraggeber über.

§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Die WZU gewährleistet, dass sämtliche Leistungen oder Lieferungen frei von Herstellungs- und Materialmängeln sind. Sollte dennoch ein Sachmangel vorliegen, wird die WZU alle diejenigen Teile oder Leistungen nach Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Bezüglich des vorbezeichneten, von der WZU auszuübenden Wahlrechts behält sich die WZU ausdrücklich vor, Dritte mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Gleichzeitig sichert die WZU zu, dass durch die Beauftragung von Dritten zu Mängelbeseitigung dem Auftrageber keine weiteren Kosten entstehen.

(2) Für den Fall, dass der Sachmangel durch eine sogenannte Ferndiagnose durch die WZU erkannt und behoben werden kann, erklärt sich der Auftraggeber bereit, der WZU Zugang auf das Netzwerk des Auftraggebers zu gewähren. Die WZU gewährleistet im Gegenzug, dass bei dieser Ferndiagnose die üblichen Sicherheitsstandards durch die WZU eingehalten werden. Ein Einloggen auf dem Netzwerk des Auftraggebers wird der WZU nur nach erfolgter Rücksprache mit dem Auftraggeber vornehmen. Gleichzeitig erklärt sich der Auftraggeber bereit, im Falle von Netzwerkproblemen der WZU die Prüfprotokolle bezüglich des Netzwerks des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Die WZU wird nach Beendigung der Ferndiagnose durch Einloggen auf dem Netzwerk des Auftraggebers umgehend die Beendigung der Ferndiagnose anzeigen.

(3) Für die inhaltliche Richtigkeit der Darstellung der Lieferung oder Leistung, insbesondere bei mitgelieferter Software, ist die WZU ausschließlich aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten verantwortlich. Für deren Richtigkeit übernimmt die WZU, auch Dritten gegenüber, keine Verantwortung.

(4) Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen von der WZU nicht befolgt, Änderungen an den Leistungen oder Lieferungen vorgenommen, Software oder sonstige Teile ausgewechselt oder verwendet werden, die der Originalspezifikation nicht entsprechen, so entfällt jedwede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(5) Der Auftraggeber muss der Kundendienstleistung von der WZU unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abnahme der Lieferung oder Leistung den Mangel in schriftlicher Form mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der WZU unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(6) Gewährleistungsansprüche gegen die WZU stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(7) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von der WZU oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(8) Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

(9) Soweit die Leistung oder Lieferung die Aufstellung oder Montage seitens der WZU beinhaltet müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit vorgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. Die WZU übernimmt keine Gewährleistung für die bau-, feuer- sowie sonstige sicherheitstechnische Beschaffenheit der Umgebung sowie des Untergrundes der Montagestelle. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und entsprechend den Einzelfällen geräumt sein. Sollte im konkreten Einzelfall zur Installation der Leistung oder Lieferung besondere Installationshilfen oder Gerätschaften, wie beispielshaft Hebebühnen oder besondere Absicherungen aufgrund der Lage der Installation im Raum, notwendig sein, so hat der Auftraggeber diese Gerätschaften rechtzeitig vor dem vorab vereinbarten Installationstermin zu stellen, so dass die WZU diese Gerätschaften pünktlich zum Installationstermin nutzen kann.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der WZU zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit oder zusätzlich erforderliche Reisen von der WZU oder des Montagepersonals zu tragen.

(10) Verlangt die WZU nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung oder Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

(11) Für die Rechtsmängel gelten die vorbezeichneten Ziffern entsprechend. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1) Sofern als Leistungsgegenstand, Planung, Entwicklung, Erstellung, Systemberatung, Wartung und Verwaltung von Mediendarstellungen im weiteren Sinne, unabhängig von ihrer Ausdrucksform, sowie Teile, Änderungen oder Weiterentwicklungen dieser Darstellungen, die in Computerprogrammen (§ 69 a UrhG) oder unabhängig davon verwendet werden, sowie Entwurfsmaterial angeboten werden, handelt es sich bei der Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes ausschließlich um einen Urheberwerkvertrag, so dass die Regelung des
§ 69 b UrhG auf das vorliegende Vertragsverhältnis ausdrücklich keine Anwendung findet.

(2) Soweit es sich bei der Leistung oder Lieferung von der WZU um Software, Computerprogramme oder Mediendarstellung im weiteren Sinne handelt, sind alle Leistungen und Lieferungen von der WZU als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, wobei dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(3) Die einfachen Nutzungsrechte an den durch Urheberrecht geschützten Werken nach § 2 UrhG überträgt die WZU an den Auftraggeber für die gesamte Zeit der vertraglichen Beziehung. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der WZU.

Die Arbeiten von der WZU dürfen ohne andersartige Vereinbarung nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Vertragszweck verwendet werden. Das Recht, die Arbeiten in diesem Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung fallen alle Nutzungsrechte an den Urheber zurück, ohne dass es dafür einen gesonderten Übertragungsakt bedarf.

(4) Die WZU hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die WZU zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 % der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schadenersatz bei Nachweis geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Arbeiten von der WZU dürfen nur mit Einwilligung von der WZU verändert oder reproduziert werden; jede Nachahmung, auch von Teilen der Leistung oder der Lieferung, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die WZU, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

(6) Die WZU räumt als Urheber im Sinne von § 7 UrhG dem Auftraggeber an allen anderen, nichturheberrechtlich geschützten Leistungen oder Lieferungen ausschließlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte für alle bekannten Verwendungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen, den Leistungsgegenstand im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen Medium digital zu speichern und in anderer Weise zu vervielfältigen, zu veröffentlichen sowie in körperlicher Form oder über Datennetze zu verbreiten, zum Abruf durch Nutzer von Datennetzen zur Verfügung zu stellen und zum Betrieb von Computern und anderer informationsverarbeitenden Geräten zu nutzen.

(7) Alle Vorschläge sowie Weisungen des Auftraggebers begründen für dies keine Miturheberrecht, es sei denn, dass dieses ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der WZU keine vertraulichen Informationen, Unterlagen, Daten oder durch Urheberrecht geschützte Werke Dritter zukommen zu lassen. Die WZU verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers geheim zu halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter. Falls jedoch nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt ist, gelten die WZU im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.

Sollte der Auftraggeber nicht zur Verwendung der bereitgestellten Daten berechtigt sein, so stellt er die WZU bereits jetzt von allen Ersatzansprüchen frei.

(9) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass die Inhalte, welche ihm zur Verfügung gestellt werden, nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Gleiches gilt für Verweise des Auftraggebers auf solche Inhalte Dritter. Eine rechtliche Prüfung durch die WZU findet nicht statt.

(10) Die WZU behält sich das Recht vor, jederzeit Inhalts- und Programmierungsveränderungen vorzunehmen, sofern diese für eine der Vertragsparteien von wichtiger Bedeutung ist. Die WZU ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Haftungsbeschränkung

(1) Schadenersatzansprüche aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die WZU als auch gegen den Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche statt der Leistung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Folgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung von der WZU nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der WZU und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ulm (Donau) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die WZU ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand Juni 2008